Rechtsgrundlagen

Vereinfacht kann gesagt werden, dass die Einrichtung einer Vormundschaft die Übertragung der aus der Elterlichen Sorge hervorgehenden Rechte und Pflichten auf eine andere Person als die Eltern selbst darstellt.

 

Die Einrichtung einer Vormundschaft setzt demnach entweder

  • den gänzlichen Entzug der Elterlichen Sorge
  • das Feststellen des sog. "Ruhens" der Elterlichen Sorge
  • oder das Feststellen des schlichten Fehlens einer rechtlichen Vertretung (z.B. durch Tod der Eltern)

voraus.

 

Sorgerechtsentzug (§ 1666 BGB):

Einem gänzlichen Entzug der Elterlichen Sorge geht immer ein umfangreiches Prüfungsverfahren voraus, da dies immer einen schwerwiegenden Eingriff in die Elternrechte bedeutet. Oftmals greift das Gericht zur Erfassung des Gesamtsachverhalts auf bereits vorliegende Informationen des Jugendamtes und/ oder anderer beteiligter Stellen zurück. Das Jugendamt ist gesetzlich zur Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren verpflichtet. Teilweise werden auch psychologische und andere Sachverständige mit der Anfertigung von Gutachten beauftragt um eine Würdigung aller relevanten Fakten sicherzustellen. Kommt das Familiengericht am Ende dieses Prüfungsverfahrens und nach Anhörung der betroffenen Personen und des für das Kind zuständigen Jugendamtes zu dem Ergebnis, dass der Entzug der Elterlichen Sorge "zum Wohle des Kindes" erforderlich ist, "beschließt" es entsprechend.

 

Da das Kind ab diesem Moment ohne rechtlichen Vertreter wäre, wird umgehend eine Vormundschaft eingerichtet und zur Ausübung auf eine konkrete Person übertragen. Wichtig ist, dass ein Entzug der Elterlichen Sorge in der Regel nur dann in Betracht kommt, wenn im Vorfeld betreits andere Hilfe- und Unterstützungsangebote erfolglos geblieben sind bzw. durch die Eltern nicht wahrgenommen wurden ("Vorrang öffentlicher Hilfen").

(vgl. § 1626 ff. BGB)

 

Ruhen der Elterlichen Sorge (§ 1673 / § 1674/ § 1675 BGB)

Beim sog. "Ruhen" der Elterlichen Sorge geht der Gesetzgeber von einer vorübergehenden Verhinderung der eigentlich sorgeberechtigten und -verpflichteten Elternteile aus.

 

Das Gesetz kennt zwei Szenarien:

  • Das "Ruhen" der elterlichen Sorge aufgrund rechtlichem Hindernis
  • Das "Ruhen der elterlichen Sorge aufgrund tatsächlichem Hindernis.

Demnach wird das "Ruhen" der Elterlichen Sorge aufgrund "rechtlichem Hindernis" festgestellt, wenn und solange der eigentliche Sorgerechtsinhaber (also die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil) selbst geschäftsunfähig (...) ist.

 

Der dahinterstehende Grundsatz ist leicht nachzuvollziehen:

Wer für sich selbst nicht "sorgen" kann oder darf, sollte dies auch nicht für seine Kinder dürfen. 

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