Ihre Rechte

Das gesetzliche Benennungsrecht

Zunächst muss an dieser Stelle klar darauf hingewiesen werden, dass die hier hinterlegten Informationen keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt entbehrlich machen. Es sei Ihnen dringend empfohlen, eine fundierte Rechtsberatung einzuholen, wenn Sie sich mit einem (drohenden) Sorgerechtsentzug konfrontiert sehen. Da die Hintergründe vielschichtig sein können und die Rechtsmaterie kompliziert ist, sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.

Sofern Sie dies jedoch bereits getan haben und der Sorgerechtsentzug unausweichlich scheint, können Sie dennoch maßgeblichen Einfluss nehmen. 

Zunächst bleibt festzuhalten, dass es ein sog. "Benennungsrecht der Eltern" gibt. (vgl. § 1776 BGB). Demnach können die (noch) sorgeberechtigten Eltern einen aus ihrer Sicht geeigneten Vormund selbst benennen, der dieses Amt im Falle der eigenen Verhinderung übernehmen soll. Im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung der sorgeberechtigten Eltern/ des sorgeberechtigten Elternteils kann dieses Benennungsrecht sogar in Form einer "letztwilligen Verfügung" (Testament) wahrgenommen werden.

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen darf die durch die Eltern benannte Person -vereinfacht gesagt- nur dann übergangen werden, wenn

  • diese sich als nicht geeignet erweist
  • die Person an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist
  • die Person die Übernahme der Vormundschaft verzögert
  • die Bestellung der Person das Wohl des Kindes gefährden würde
  • ein über 14-jähriges Kind der Bestellung dieser Person widerspricht

Liegt jedoch keine Benennungsverfügung der sorgeberechtigten Eltern vor, so obliegt die Auswahl einer anderen geeigneten Person dem Familiengericht.

 

 

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