Der Vormund hat im Rahmen seiner Funktion zwar eine Reihe von Befugnissen und ein hohes Maß an Verantwortung, jedoch gibt es auch Angelegenheiten, die er selbst nicht alleine entscheiden kann, sondern bei welchen er auf eine gesonderte Genehmigung des Familiengerichts angewiesen ist.
Dies gilt beispielsweise für die Unterbringung des Mündels in geschlossenen Einrichtungen, da dies mit einer Freiheitsentziehung einhergeht die genehmigungspflichtig ist.
Grundsätzlich steht der Vormund unter der Aufsicht des Familiengerichtes. Im Familiengericht sind "Rechtspfleger" angestellt, die dafür sorgen, dass in den jeweiligen Vormundschaftsverfahren alles seinen geregelten Gang geht. Nach der Einrichtung einer Vormundschaft ist der Vormund gehalten, nach etwa drei Monaten einen "Erstbericht" über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels an das zuständige Familiengericht zu übersenden. Der Bericht muss unter anderem auch Angaben zur Art und Häufigkeit der persönlichen Kontakte enthalten. Mindestens jährlich wird vom Familiengericht ein Folgebericht angefordert in dem auch das Maß an persönlichem Kontakt zwischen Vormund und Mündel beinhaltet sein soll.