Wie bereits erläutert tritt der Vormund, -gleich, ob es sich um einen ehrenamtlichen, einen Berufs-, Amts- oder Vereinsvormund handelt- an die Position der Eltern. In diesem Sinne handelt er stellvertretend für die nicht (mehr) sorgeberechtigten Eltern im wohlverstandenen Interesse des jeweiligen Kindes. Der Vormund ist dabei nicht etwa "neutral" sondern handelt "parteilich" für das ihm anvertraute Kind, -auch gegen etwaige Widerstände-. Er versucht stets, das Bestmögliche für sein Mündel herauszuholen. Das kann in Ausnahmefällen so weit gehen, dass der Vormund staatliche Stellen verklagt, wenn er die Rechte seines Mündels verletzt sieht.
Der Vormund hat in seiner Funktion die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten (vgl. § 1800 BGB). Es leuchtet ein, dass ein Vormund zwar "formal" an die Stelle der Eltern tritt, jedoch in der Regel nicht mit ihm unter einem Dach lebt und daher nicht das Pensum an Aufmerksamkeit und tatsächlicher Betreuung leisten kann, wie es nahe Bezugspersonen oder Eltern normalerweise können. Daher bedient sich der Vormund in der Praxis zumeist der tatsächlichen Betreuung durch Dritte. Dies können beispielsweise Verwandte des Mündels, Pflegeeltern oder auch durch das Jugendamt vermittelte Jugendhilfeangebote gem. SGB VIII (KJHG) sein. Manchmal leben Mündel aber auch -trotz Entzug des Sorgerechts- bei ihren leiblichen Eltern oder einem Elternteil.
Die Rolle des Vormundes ist einerseits "Koordination", andererseits ist der Vormund aber auch Vertrauensperson für das Kind. Der Vormund sucht das Kind in der Regel mindestens einmal pro Monat in seiner gewöhnlichen Umgebung auf, bei Bedarf auch deutlich öfter. Dies kann eine Heimeinrichtung, der Wohnort der betreuenden Pflegefamilie sein