Im Regelfall sind mit der Geburt eines Kindes automatisch die Eltern bzw. zumindest ein Elternteil im Rahmen der sog. "Elterlichen Sorge" für die rechtliche Vertretung des Kindes und dessen gedeihliche Entwicklung verantwortlich.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Eltern im Rahmen ihrer Elternschaft gewissermaßen "von Natur aus" alles dafür tun werden, um ihrem Kind die bestmöglichen Lebensbedingungen zu bieten und eine gesunde Entwicklung des Kindes zu fördern.
Er formuliert deshalb bereits in Artikel 6 Absatz 2 GG:
"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Dennoch können Umstände eintreten, die es im Einzelfall erforderlich machen, vom Grundsatz der uneingeschränkten Elternverantwortung abzurücken und ebendiese aus dem Sorgerecht hervortretenden Rechte und Pflichten -an Eltern statt- einer anderen Person zuzusprechen, wenn dies im Einzelfall zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Gelangt das Gericht nach seinen Ermittlungen, -die immer unter Beteiligung des Jugendamtes getätigt werden- zur Auffassung, dass eine solche Entscheidung zum Wohle des Kindes erforderlich ist, so entzieht es den Eltern oder dem jeweiligen Elternteil ganz oder teilweise die Elterliche Sorge und richtet in diesem Sinne eine Vormundschaft oder sog. Ergänzungspflegschaft ein. Diese überträgt es dann auf eine konkrete geeignete Person, das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein.
Vereinfacht kann gesagt werden, dass eine Vormundschaft inhaltlich decklungsgleich mit der "Elterlichen Sorge" ist und somit alle entsprechenden Verantwortungsbereiche beinhaltet:
Der Vormund ist qua gesetzlichem Auftrag nicht nur verpflichtet, die rechtliche Vertretung des Kindes zu gewährleisten, sondern trägt auch die persönliche Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes.
In der Praxis steht der Vormund in engem Austausch mit dem jeweiligen Kind, besucht es mindestens einmal im Monat, lernt es kennen und macht sich vor Ort einen Eindruck davon, ob das Kind oder der Jugendliche gut versorgt ist. Der Vormund kooperiert mit einer Vielzahl an Behörden und Institutionen, um die Lebensbesdingungen des in seiner Verantwortung stehenden Kindes dauerhaft positiv zu beeinflussen. Er stellt notwendige Anträge beim Jugendamt, nimmt an der Hilfeplanung teil, korrespondiert und kommuniziert mit den leiblichen Eltern, zuständigen Ärzten, Schulen, Kindergärten und Einrichtungen der Jugendhilfe.