§ 1896 Abs. (1a) BGB besagt:
"Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden."
Hier muss der Begriff des "freien Willens" näher bestimmt werden. Im Sinne dieses Gesetzes ist damit gemeint, dass die betroffene Person eine Rechtliche Betreuung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann wirksam ablehnen kann, wenn er diese Entscheidung gegen die Betreuung auf der Grundlage seines "freien Willens" gefasst hat.
Ist hingegen davon auszugehen, dass die betroffene Person die Betreuung nicht aus "vernünftigen Erwägungen" heraus, sondern aufgrund der aus der Erkrankung hervortretenden Symptomatik ablehnt, so kann eine Betreuung zunächst auch gegen den Willen eingerichtet werden. Der geäußerte Wille der betroffenen Person, eben keine Betreuung zu wünschen, wird in diesem Fall nicht als "frei" gewertet und kann somit unberücksichtigt bleiben.
Ist hingegen davon auszugehen, dass die betroffene Person die Betreuung tatsächlich aus "freien Stücken" ablehnt, so kann keine Betreuung eingerichtet werden.