§ 1896 Abs.1 BGB (Voraussetzungen) besagt:
"Kann
ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen
Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. (...)"
Da bereits der erste Paragraf eine Reihe unklarer
Begrifflichkeiten, sog. "unbestimmte Rechtsbegriffe" enthält (farblich hervorgehoben), folgt an dieser Stelle eine kurze Erläuterung:
- Demnach ist die erste Voraussetzung, dass die
betroffene Person "volljährig" ist, das heißt,
- die Person muss zunächst mindestens
18 Jahre alt sein.
- Ferner muss eine psychische
Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen.
- Ob diese Voraussetzung vorliegt, wird meist
anhand eines entweder bereits vorliegenden oder eines seitens des Amtsgerichtes in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens eruiert. Hierbei wird oftmals auf
die gängigen Klassifikationssysteme, vor allem das ICD
10 zurückgriffen. Es kann gesagt werden, dass eine in diesem "Katalog" verzeichnete Erkrankung in der Regel geeignet ist, diese Voraussetzung zu erfüllen. Jedoch kann auch eine andere (dort
nicht erfasste) Erkrankung diese Voraussetzung erfüllen.
- Eine weitere Voraussetzung ist, dass die
erkannte oder vermutete Grunderkrankung dazu führt, dass die betroffene Person ihre "rechtlichen Angelegenheiten" durch die Erkrankung nicht angemessen besorgen
kann.
- Gemeint ist hiermit, dass auch "tatsächlich",
-also rein praktisch und durch die Erkrankung verursacht- ein Betreuungsbedarf gegeben ist. Die Erkrankung muss also ursächlich für den Unterstützungsbedarf sein. Ist
ein Mensch zwar psychisch erkrankt, aber dennoch -ggf. auch mit der Hilfe Angehöriger- in der Lage, seine "rechtlichen Angelegenheiten" angemessen zu besorgen, kann auch kein Betreuer bestellt werden
("Erforderlichkeitsprinzip").
- Ein Betreuungsverfahren kann -wie bereits
erläutert- aufAntrag oder von Amts wegen angeschoben werden, und zwar sowohl von der betroffenen Person selbst, wie von jedem Menschen, der einen Betreuungsbedarf im Sinne
dieses Gesetzes bei einem anderen Menschen vermutet. Die Antrag seitens Dritter wird oftmals auch als "Anregung" bezeichnet. Der Antrag/ die Anregung ist grundsätzlich formlos und kann auch bei
Gericht zur Niederschrift gestellt werden.
- Zuständig ist immer das für den Wohnort der
betroffenen Person zuständige Betreuungsgericht als Teil des Amtsgericht.
- Für Kölner Bürgerinnen und Bürger ist das
Amtsgericht der Stadt Köln, Betreuungsgericht, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln zuständig.