Rechtsgedanke

Was will der Gesetzgeber mit der Rechtlichen Betreuung erreichen?

Es kann gesagt werden, dass die Einführung des Betreuungsrechtes im Jahr 1992 einen Meilenstein in Bezug auf den rechtlichen Umgang mit psychisch, seelisch oder geistig erkrankten Menschen markiert, der den rechtlichen Handlungsspielraum der betroffenen Person in größtmöglichen Rahmen erhält.

Der "Betreuer" unterstützt und vertritt die betroffene Person in der Verfolgung seiner Rechte und ist dabei zunächst dem "Wunsch" des Betreuten verpflichtet. Er ist dabei durch Urkunde des jeweils zuständigen Amtsgerichts in den jeweils übertragenen Aufgabenbereichen -und nur da- befugt, stellvertretend für den Betreuten zu handeln, das bedeutet, er kann in seinem Wirkungskreis auch Verträge im Namen des Betreuten schließen, oder diese auch auflösen.

Der Betreuer muss die jeweiligen Angelegenheiten jedoch immer mit dem Betreuten besprechen und ihn an allen wesentlichen Entscheidungen in der jeweils gebotenen Weise beteiligen. Sind sich Betreuer und Betreuter nicht einig über eine zu treffende Entscheidung (z.B. Überleitung in ein Pflegeheim vs. Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes) zur Sicherstellung einer angemessenen Pflegesituation, so gilt subsidiär zunächst der Wunsch des Betreuten. Erst wenn der seitens des Betreuten geäußerte Wunsch deutlich erkennbar seinem Wohl widerspricht oder augenscheinlich nicht auf seinem "freien Willen", sondern auf seiner Erkrankung basiert, kann der Betreuer auch gegen den Willen des Betreuten handeln. Bei einigen Angelegenheiten ist der Betreuer hierbei sogar auf eine explizite Genehemigung des zuständigen Amtsgerichtes angewiesen, zum Beispiel wenn die Wohnung des Betreuten aufgegeben werden soll.

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