§ 1897 BGB besagt hierzu:
"Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen."
Kommt das Gericht nach
zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen allesamt gegeben sind, so ist es auch für die Auswahl der jeweiligen Betreuungsperson zuständig, kooperiert jedoch dabei mit der jeweiligen örtlichen Betreuungsbehörde, die in Betreuungsgerichtlichen Verfahren mitwirkt.
Die Eignung eines Betreuers bemisst sich immer am Einzelfall. Das Gericht, vertreten durch den jeweils zuständigen Betreuungsrichter schaut sich jeden einzelnen Fall genau an und legt fest:
und erlässt einen gerichtlichen Beschluss.
Der ausgewählte Betreuer erhält eine sog. Bestellungsurkunde, die ihn ermächtigt, im jeweils bestimmten Aufgabenkreis zu handeln.