§ 1896 Abs. 3 BGB besagt:
"Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können."
Absatz 3 enthält ein wesentliches Prinzip des Betreuungsrechts: Den
"Erforderlichkeitsgrundsatz".
Dieser besagt, dass eine Rechtliche Betreuung nur dann eingerichtet werden kann, wenn sie erforderlich ist. Ist sie hingegen nicht erforderlich, kann sie auch auf Wunsch der betroffenen Person nicht eingerichtet werden. Stehen also andere, weniger eingreifende Maßnahmen zur Verfügung, um den Unterstützungsbedarf der betroffenen Person zu decken, beispielsweise durch
so ist die Einrichtung einer Rechtlichen Betreuung schlicht nicht erforderlich und kann auch nicht vollzogen werden.
Ist jedoch eine grundsätzliche Erforderlichkeit gegeben, -beispielsweise weil keine anderen Hilfskonstrukte zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen, um den Unterstützungsbedarf des betroffenen Menschen zu decken- so gilt der Erforderlichkeitsgrundsatz dennoch in einer anderen Weise:
Eine Rechtliche Betreuung wird nämlich grundsätzlich nur für die "Aufgabenkreise" eingerichtet, in denen die betroffene Person einen Unterstützungsbedarf hat. In der Folge ist der eingesetzte Betreuer auch nur in der Lage, in ebendiesen Aufgabenkreisen tätig zu werden. Zwar gibt es keine verbindlichen, festgeschriebenen Aufgabenkreise und die Gerichte handhaben dies unterschiedlich, dennoch haben sich einige "klassiche" Aufgabenkreise herausgebildet, die oftmals Verwendung finden:
Auch nach der Bestellung eines Betreuers können einzelne Aufgabenkreise wieder auf den Betreuten selbst zurückübertragen werden, wenn dieser seine ndiesbezüglichen Angelegenheiten wieder selbst besorgen kann. Ein Betreuer ist stets nur in den übertragenen Aufgabenkreisen vertretungsberechtigt!