"Rechtliche Betreuung" dient in erster Linie der Herstellung rechtlicher Chancengleichheit. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass auch diejenigen Menschen ihre Rechte wahrnehmen können, die aufgrund einer psychischen, geistigen, seelischen oder auch körperlichen Erkrankung ganz oder teilweise nicht (mehr) in der Lage dazu sind, diese selbst wirksam einzufordern. Hintergrund ist, dass es in Deutschland keine vermeidbare Benachteiligung für Menschen, die an einer Erkrankung oder Behinderung leiden geben darf. Dieses im Grundgesetz verankerte "Gleichheitsprinzip" kann als verfassungsrechtliche Basis der Rechtlichen Betreuung angesehen werden.
Seit 1992 kann kein volljähriger Mensch mehr "entmündigt" werden. Die Vormundschaft über erwachsene Menschen wurde mit Einführung des Betreuungsrechts in ebendiesem Jahr ersatzlos gestrichen. Statt den hilfs- bzw. unterstützungsbedürftigen Menschen durch hoheitliche Maßnahmen zu entmündigen und damit faktisch zu entrechten, wird seit der Einführung des Betreuungsrechts im Jahr 1992 -sofern erforderlich- ein "Rechtlicher Betreuer" für diesen Menschen bestellt. Durch Bestellung eines Rechtlichen Betreuers ändert sich also erst einmal nichts an der Rechtsposition der betroffenen Person, d.h. der "betreute Mensch " bleibt in vollem Umfang handlungsfähig, wird aber darüber hinaus von seinem Betreuer unterstützt und bei Bedarf vertreten.
In welchen Fällen eine Rechtliche Betreuung eingerichtet werden kann, erfahren Sie auf den nächsten Seiten.