Der Arbeitsbereich Pflegschaften wird im Volksmund auch "kleine Vormundschaft" genannt, was den Kern der Sache ziemlich gut trifft. Während in der Vormundschaft die gesamte Elterliche Sorge erlischt und auf den Vormund übergeht, gilt das im Rahmen der Pflegschaft nur für den jeweiligen Teilbereich, der den Eltern bzw. dem vormals sorgeberechtigten Elternteil entzogen worden ist.
Es ist also beispielsweise denkbar, dass einem sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dieses im Rahmen einer Pflegschaft auf einen sog. "Ergänzungspfleger" übertragen wird. In diesem Fall bleiben die Eltern in sämtlichen anderen Angelegenheiten weiterhin voll vertretungsberechtigt. Der "Ergänzungspfleger" kann nur im übertragenen Aufgabenkreis tätig werden und stellvertretende Handlungen vornehmen.
Im Rahmen der Pflegschaft fällt dem "Pfleger" auch die Aufgabe zu, die Eltern bei der Ausübung ihrer verbliebenen Sorgerechtsanteile zu unterstützen. Darüber hinaus gelten die Regularien und Bestimmungen der Vormundschaft auch für die Pflegschaft in entsprechender Weise.
Die Pflegschaft ist in den §§ 1909 ff. BGB geregelt